Pensionskasse

Die Pensionskasse erhält die Beiträge für die betriebliche Altersvorsorge von den Arbeitgebern oder von den Arbeitnehmern durch Gehaltsumwandlung, verwaltet diese und zahlt später die Renten aus.
Die Struktur der Pensionskassen
In Deutschland sind die Pensionskassen in der Regel Versicherungsunternehmen, die dem Zweck der Altersvorsorge dienen. Sie haben für die Vorsorgeleistungen zu sorgen und daher die Beiträge sicher
und gewinnbringend anzulegen. Die Vorsorgeberechtigten haben einen Rechtsanspruch auf die Leistungen der Pensionskasse. In der Regel sind die Pensionskassen Versicherungsvereine auf
Gegenseitigkeit (VVaG), das heißt die Versicherungsnehmer sind Mitglieder und Rechtsträger des Vereins. Dieser Verein nimmt insofern öffentliche Interessen wahr, insbesondere die Interessen der
versicherten Mitglieder. Er schützt aber auch die Interessen der Unternehmen, die sich an den Vorsorgebeiträgen beteiligen. In wirtschaftlicher Hinsicht arbeiten die Pensionskassen wie
Versicherungsunternehmen, das bedeutet, sie erwirtschaften mit den Beiträgen der Versicherten Gewinne, um das eingezahlte Kapital zu verzinsen. Sie haben daher in rechtlicher Hinsicht ebenso wie
Versicherungsunternehmen zu kalkulieren und abzurechnen. Manche Firmenpensionskassen nutzen jedoch den regulierten Zustand nach § 118b Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, um sich von stark
vertriebsorientierten Pensionskassen abzusetzen. Damit senken sie die Abschlusskosten für den Vertrieb der betrieblichen Altersvorsorge, indem sie auf einen Vertriebsapparat verzichten. Seit
Pensionskassen Anfang der 2000er Jahre im Zuge der staatlich geförderten Altersvorsorge, insbesondere der Riester-Förderung, privilegiert wurden, haben eine Reihe von Versicherern
privatwirtschaftlich organisierte Pensionskassen gegründet.
Staatliche Förderung und steuerliche Vorteile
Die Arbeitgeberbeiträge zur Altersvorsorge der Mitarbeiter, die Arbeitgeber an die Pensionskasse zahlen, sind bis zu einer gewissen Höhe steuerfrei, während die spätere Rente nachgelagert
besteuert wird. Diese Regelung nach §40b des Einkommenssteuergesetzes gilt für pauschal besteuerte Beiträge. Wenn es zu einer Kapitalabfindung kommt, ist der halbe Ertrag steuerpflichtig.
Diejenigen Beiträge, die aus dem individuell versteuerten Einkommen gezahlt werden, können als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Alternativ können sie durch eine Altersvorsorgezulage
gefördert werden. In diesem Fall unterliegen die späteren Pensionszahlungen der Besteuerung. Das betrifft die nach der Riester-Förderung eingebrachten Beiträge. Zum Schutz gegen Insolvenz können
Pensionskassen dem Sicherungssystem Protektor der Lebensversicherer beitreten.
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Dipl.-Ing. Thomas Bienek
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